§ 17 GemO
Einwohnerantrag
(1) Die Bürger und die Einwohner, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können beantragen, daß der Gemeinderat über bestimmte Angelegenheiten der örtlichen Selbstverwaltung, für deren Entscheidung er zuständig ist, berät und entscheidet (Einwohnerantrag). Dem Antrag braucht nicht entsprochen zu werden, wenn dieselbe Angelegenheit innerhalb von zwei Jahren vor seiner Einreichung bereits Gegenstand eines zulässigen Einwohnerantrags war….
Ziel des Einwohnerantrags ist es, das sich der Gemeinderat auf Druck der Bevölkerung mit einer Angelegenheit ernsthaft auseinandersetzt und einen Beschluss fasst.
Zuständig sowohl für die Feststellung, ob ein Einwohnerantrag zugelassen werden muss oder kann, als auch für die Entscheidung, ob einem zugelassenen Einwohnerantrag entsprochen werden soll, ist der Gemeinderat.
Die Entscheidung des Gemeinderates muss öffentlich bekanntgemacht werden. Die wesentlichen Gründe, die den Gemeinderat zu der jeweiligen Entscheidung veranlasst haben, sind in der öffentlichen Bekanntmachung anzugeben.