Gegenüberstellung der Abrechnungssysteme Einmalbeitrag / wkB

Nachfolgend stellen wir die Abrechnungssysteme “Einmalbeitrag” und wiederkehrender Beitrag anhand einiger Fragen gegenüber.

Da anscheinend immer noch Unklarheit darüber besteht, wie hoch der Gemeindeanteil bei der Abrechnungsart Einmalbeitrag sein kann, stellen wir hier zwei Quellenangaben zum Nachlesen bereit.

Anbei die Quellenangabe zum Punkt “Wie hoch ist der Gemeindeanteil” (Seite 12).

Und eine weitere Quelle zur Höhe des Gemeindeanteils.

 

Einmalbeitrag – Abrechnungssystem bis 31.12.2016 wkB – Abrechnungssystem ab 01.01.2017
Wofür muss der Grundstückseigentümer zahlen? „Eigene“ Straße vor der Haustür Das gesamte Straßennetz “meines” Abrechnungsgebietes
Wie oft muss der Grundstückseigentümer zahlen? Nach Ausbaumaßnahme an der „eigenen“ Straße wenn diese erneuerungsbedürftig ist – in der Regel also nach ca. 30 – 50 Jahren. (Die Rieslingstraße wurde 1976/77 erstellt) Bei Ausbaumaßnahmen an sämtlichen Straßen “meines” Abrechnungsgebietes – ggf. jedes Jahr.
Muss der Grundstückseigentümer bezahlen, auch wenn er die „eigene” Straße bezahlt hat? Ja, wenn die „eigene“ Straße wieder erneuerungsbedürftig ist. Also nach ca. 30-50 Jahren. Ja, nach Ablauf der Verschonungsfrist von maximal 15 Jahren.
Wie hoch ist der Gemeindeanteil? Unterschiedlich, je nach Höhe des Durchgangs- und des Anliegerverkehrs zwischen 25 % und 70 %
Einheitlich in der Ortslage Erpel 30 %
——————–
Einheitlich im Ortsteil Orsberg 25 %
Wie hoch ist der Vollgeschosszuschlag?
Der Zuschlag je Vollgeschoß beträgt 15 %

 

Für die ersten beiden Vollgeschosse beträgt der Zuschlag einheitlich 50 %
Zahlen auch Anlieger der klassifizierten Straßen (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen)? Nur für Bürgersteig und Beleuchtung an “ihrer” klassifizierten Straße. Ja. Wie alle anderen Grundstückseigentümer der Abrechnungseinheit für alle Straßenausbaumaßnahmen.

 

Wir sind der Ansicht, dass die Nachteile des Abrechnungssystems wkB überwiegen:

  • Verlust der Kostenkontrolle
  • Einheitlicher Gemeindeanteil von 25 % in Orsberg bzw. 30 % in Ortslage Erpel
  • Die individuelle Erschließungssituation bleibt weitestgehend unberücksichtigt
  • Anspruchsdenken (Ausbau der „eigenen“Straße, wenn man schon für andere Straßen zahlen muß)
  • Anwohner der klassifizierten Straßen (Landes-,Kreis- und Bundesstraßen) werden benachteiligt. Bisher mussten diese nur für die Bürgersteige und Straßenbeleuchtung zahlen
  • Eventuelle Einbußen bei Zuschüssen (Beschränkung auf Gemeindeanteil)
  • Beiträge können lediglich bei vermieteten Objekten steuerlich geltend gemacht werden