Bekanntlich wurde in Erpel die Rieslingstraße nach dem Abrechnungssystem „wiederkehrender Ausbaubeitrag“ gegen den Willen des überwiegenden Bevölkerungsanteils Erpels ausgebaut. Der damalige Gemeinderat unter Führung der Ortsbürgermeisterin a.D. hat sämtliche Bürgerbeteiligung blockiert und abgelehnt.
Die Grundstückseigentümer der Abrechnungseinheit Ortslage Erpel wurden zur Finanzierung des Ausbaus mit Bescheiden aus den Jahren 2016, 2017, 2018 und 2019 herangezogen. An den Ausbaukosten mussten sich die Grundstückseigentümer der verschonten Straßen nicht beteiligen. Hiervon betroffen waren zahlreiche Ratsmitglieder des damaligen Gemeinderats der Ortsgemeinde Erpel, die folgerichtig die Bürgerbeteiligung vehement abgelehnt haben.
Gegen die Beitragsbescheide wurden über 150 Widersprüche eingelegt, über die größtenteils bis heute nicht entschieden wurde. Der Kreisrechtsausschuss Neuwied, der für die Entscheidung zuständig ist, hat am 10.06.2020 über einige wenige Widersprüche betreffend Ausbaubeiträge für die Jahre 2017 und 2018 entschieden, und die Widersprüche – erwartungsgemäß – zurückgewiesen. Dies ist auch darauf zurückzuführen, dass der Kreisrechtsausschuss keine Verwerfungskompetenz hat, die Wirksamkeit der Satzung daher grundsätzlich nicht überprüft. Diese Kompetenz hat nur die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Die Bürgerinitiative ist davon überzeugt, dass die Ausbaubeitragssatzung und die Verschonungssatzung rechtswidrig sind. Die Verschonungssatzung schon deshalb, weil sich von der Entscheidung begünstigte damalige Ratsmitglieder bei der Abstimmung nicht wie gesetzlich vorgeschrieben vom Beratungstisch entfernt und im für die Zuschauer vorgesehenen Bereich aufgehalten haben. Das liegt wiederum daran, dass zahlreiche Ratsmitglieder nach teilweise 10, 15 oder sogar 20 Jahren Ratsmitgliedschaft bis heute nicht wissen, dass ein Wegrücken vom Beratungstisch nicht ausreichend ist und die Vorgaben der Gemeindeordnung bewusst ignoriert werden. Aber auch die Bildung der unterschiedlichen Abrechnungseinheiten dürfte unter Berücksichtigung der neusten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz fehlerhaft sein.
Die betroffenen Mitglieder der Bürgeriniative haben daher gegen die Bescheide und die Entscheidung der Widerspruchsbehörde Klagen vor dem Verwaltungsgericht Koblenz eingereicht.