Normenkontrollantrag der VG Unkel gegen die wkB-Satzung in Unkel ist unzulässig.
Das Oberverwaltungsgericht Koblenz hat den Normenkontrollantrag der Verbandsgemeinde Unkel gegen die Ausbaubeitragssatzung (wiederkehrende Ausbaubeiträge – wkB) der Stadt Unkel wegen fehlendem Rechtsschutzinteresse und unzulässiger Rechtsausübung mit Urteil vom 10.05.2022 – AZ: 6 C 11276/21 – als unzulässig abgewiesen. Das Thema wkB in der Verbandsgemeinde Unkel ist damit um ein weiteres Kapitel reicher, für die VGV Unkel nach der gerichtlichen Feststellung der Nichtigkeit der wkB-Satzung in Erpel ein weiteres juristisches Fiasko.
Die Stadt Unkel hat am 27.10.2020 die Satzung über wiederkehrende Beiträge für Straßenausbau beschlossen. Im Vorfeld wurde eine Fachanwaltskanzlei mit der Beratung und Erstellung der Satzung beauftragt. Herr Dommermuth von dieser Fachanwaltskanzlei hat in der Hauptausschusssitzung vom 20.07.2020 die Klärung der Frage, ob in Unkel eine oder drei Abrechnungseinheiten (Unkel, Scheuren, Heister) gebildet werden sollen, im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens vor dem OVG Koblenz angeregt. Diese Vorgehensweise habe sich auch in anderen Kommunen bewährt und sei durchaus üblich.
Genau diese Vorgehensweise hat das OVG Koblenz jetzt beanstandet. Das Urteil dürfte das Ende der bisherigen rechtsmissbräuchlichen Vorgehensweise der beteiligten Anwaltskanzleien auf Kosten der Steuerzahler sein. Die „übliche Vorgehensweise“ sah nämlich so aus, dass die jeweilige Gemeinde von der Fachanwaltskanzlei bei der Erstellung der Satzung – natürlich – kostenpflichtig beraten wurde, ob die Satzung aber rechtmäßig sei, sollte das OVG Koblenz im Rahmen eines Normenkontrollantrages überprüfen. Hierzu sollte dann die jeweilige Verbandsgemeinde den Antrag bei dem OVG Koblenz einreichen und behaupten, die Satzung sei aus bestimmten Gründen rechtswidrig. Die Verbandsgemeinde hat somit die jeweilige Gemeinde „verklagt“. Natürlich wurden die jeweilige Verbandsgemeinde und teilweise auch die „verklagte“ Gemeinde wiederum von Fachanwaltskanzleien kostenpflichtig vertreten. Normenkontrollverfahren wurden z.B. in Bad Hönningen oder in der Stadt Wissen durchgeführt.
In der Mitteilung der VGV Unkel vom 07.06.2022 auf deren Homepage wird ausgeführt, dass beide Bürgermeister, also der VG-Bürgermeister und der Stadtbürgermeister davon überzeugt seien, dass die Abrechnungseinheiten zutreffend gebildet und die entsprechenden Satzungen rechtmäßig seien. Hier muss die Frage erlaubt sein, weshalb dann auf Kosten der Steuerzahler ein Scheinprozess durchgeführt wurde.
Das Normenkontrollverfahren ist nicht dafür da, ohne tatsächlich vorhandene Zweifel zu überprüfen, ob die von den Fachanwaltskanzleien erstellten Satzungen rechtmäßig sind oder nicht.
Die Begründung des Urteils ist eine schallende Ohrfeige für die Beteiligten. Das Gericht führt aus, der Normenkontrollantrag stelle sich als unzulässige Rechtsausübung in Gestalt eines institutionellen Rechtsmissbrauchs dar und die VG Unkel setze sich mit ihrem Normenkontrollbegehren in einen unlösbaren, nach Treu und Glauben nicht hinnehmbaren Widerspruch zu ihrem bisherigen Verhalten. Zudem verweist das Gericht auf die Möglichkeit der Aussetzung eines als gesetz- oder rechtswidrig erkannten Satzungsbeschlusses durch den Bürgermeister der VG Unkel nach der GemO RLP, dies sei der gesetzlich zwingend vorgegebener Weg zur Überprüfung der angegriffenen Satzung. Das heißt, hält der VG-Bürgermeister einen Satzungsbeschluss der Stadt/Gemeinde für rechtswidrig, dann muss er diesen aussetzen und ein Normenkontrollantrag beim OVG ist nicht zulässig. Diese Grundzüge des Kommunalrechts sollten einem Bürgermeister der Verbandsgemeinde und den beteiligten Fachanwaltskanzleien eigentlich bekannt sein, insbesondere einem Bürgermeister, der ehrenamtlich tätige Ratsmitglieder aus Erpel in einer Pressemitteilung persönlich angreift und deren Kenntnis über die Grundzüge der kommunalen Selbstverwaltung anzweifelt.