Die Verbandsgemeindeverwaltung Unkel hat mit Schreiben vom 27.11.2017 auf unsere Fragen reagiert. Hier nochmals eine Zusammenfassung:
Fragen aus unserer E-Mail vom 29.08.2017 und Antworten aus dem Schreiben der VGV Unkel vom 12.09.2017
Wie hoch sind die bisherigen Kosten des Herrn Dommermuth im Zusammenhang mit der Einführung des WKB? E-Mail vom 29.08.2017
Antwort:
Hinsichtlich der bisher entstandenen Kosten werden auf Wunsch der Ortsgemeinde Erpel und Herrn Dommermuth keine Angaben gemacht. – Schreiben vom 12.09.2017
Wer ist der Auftraggeber des Herrn Dommermuth bzw. wer bezahlt seine Tätigkeit, die er im Zusammenhang mit dem WKB in der Ortsgemeinde Erpel erbracht hat (Ortsgemeinde Erpel, Verbandsgemeinde Unkel oder Kreis Neuwied)? E-Mail vom 29.08.2017
Antwort: Auftraggeber ist die Ortsgemeinde Erpel. Die entsprechenden Zahlungen sind durch die Ortsgemeinde Erpel erfolgt. – Schreiben vom 12.09.2017
Wie hoch ist das Honorar des Herrn Dommermuth für seine Teilnahme und eventuelle Vorbereitung an der gestrigen Sitzung des Gemeinderates (28.08.2017)?
Antwort: Hinsichtlich des Honorars für die Teilnahme an der Sitzung des Ortsgemeinderates werden auf Wunsch der Ortsgemeinde Erpel und Herrn Dommermuth keine Angaben gemacht. – Schreiben vom 12.09.2017
Fragen aus unserem Schreiben vom 06.10.2017
Zu den unten aufgeführten Fragen hat die Verbandsgemeindeverwaltung mit Schreiben vom 18.10.2017 mitgeteilt:
„Die Kommunalaufsicht des Landkreises Neuwied hat darauf hingewiesen, dass gemäß § 13 LtranspG der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Caspers, Mock & Partner schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats gegeben werden muss, ob schützenswerte Belange einer Beantwortung Ihrer Fragen entgegenstehen“.
- Wann wurde das Vertragsverhältnis zwischen der Ortsgemeinde Erpel und Herrn Dommermuth begründet? Wurde ein Stundensatz, wenn ja in welcher Höhe, vereinbart? Wenn nein, wie wurde die Vergütung geregelt?
Antwort: „Am 11.07.2017 wurde zwischen den Rechtsanwälten Dr. Caspers, Mock & Partner mbH, Rudolf-Virchow-Straße 11, 53073 Koblenz und der Verbandsgemeinde Unkel ein Beratervertrag auf Honorarbasis geschlossen.“ – Schreiben vom 27.11.2017 mit Hinweis auf Schreiben der Kanzlei CMP vom 24.11.2017 an die VGV Unkel:
„Diese Frage darf dahingehend beantwortet werden, dass ein Vertrag über eine Beratung zwischen der OG und den Rechtsanwälten Dr. Caspers Mock & Partner mbB („CMP“) vereinbart wurde. Die Honorarhöhe und der Stundensatz dürfen nicht mitgeteilt werden, CMP verweigert die Zustimmung.“ - Bestand das Vertragsverhältnis bereits vor dem 18.04.2016?
Antwort: „Nein“. Schreiben vom 08.11.2017
In dem Schreiben der Rechtsanwälte Caspers und Mock heißt es hierzu:
„Darf von der VGV Unkel beantwortet werden.“ - In dem Protokoll zur Sitzung vom 18.04.2016 heißt es (Seite 275) „nachdem zwei Informationsveranstaltungen … stattgefunden haben…“. Wann genau haben diese Informationsveranstaltungen stattgefunden, und hat Herr Dommermuth an diesen teilgenommen?
Antwort: „In dem Protokoll zur Sitzung vom 18.04.2016 ist zwar unter TOP 2 aufgeführt, dass zwei Informationsveranstaltungen für die Rats- und Ausschussmitglieder stattgefunden haben. Hier kann allerdings nur die Terminierung einer Info-Veranstaltung festgestellt werden. Diese hat am Dienstag, den 23.02.2016 im Ratssaal der Verbandsgemeindeverwaltung Unkel … stattgefunden. Herr Dommermuth hat hieran teilgenommen und war zu diesem Zeitpunkt Mitarbeiter der VGV Unkel.“ – Schreiben vom 08.11.2017.
In dem Schreiben der Rechtsanwälte Caspers und Mock heißt es hierzu:
„Darf von der VGV Unkel beantwortet werden.“ - Wie hoch war das Honorar des Herrn Dommermuth für die unter Ziffer 3 genannten Veranstaltungen?
Antwort: „Zu diesem Zeitpunkt war Herr Dommermuth Mitarbeiter der Verbandsgemeindeverwaltung Unkel. Er erhielt eine Besoldung nach der Besoldungsgruppe A12 BbesG“ – Schreiben vom 08.11.2017.
Im Schreiben der VGV Unkel vom 27.11.2017 wird auf das Schreiben der Rechtsanwälte Caspers und Mock vom 24.11.2017 verwiesen. Dort heißt es: „Darf von der VGV nicht beantwortet werden, CMP verweigert die Zustimmung.“ - Wie hoch war das Honorar des Herrn Dommermuth für die Teilnahme an der Sitzung vom 18.04.2016?
Antwort: „Siehe Antwort zu Frage 4“ –Schreiben vom 08.11.2017.
Im Schreiben der VGV Unkel vom 27.11.2017 wird auf das Schreiben der Rechtsanwälte Caspers und Mock vom 24.11.2017 verwiesen. Dort heißt es: „Darf von der VGV nicht beantwortet werden, CMP verweigert die Zustimmung.“ - Wie hoch war das Honorar des Herrn Dommermuth für die Teilnahme an der Sitzung vom 20.03.2017?
Antwort:
Im Schreiben der VGV Unkel vom 27.11.2017 wird auf das Schreiben der Rechtsanwälte Caspers und Mock vom 24.11.2017 verwiesen. Dort heißt es: „Darf von der VGV nicht beantwortet werden, CMP verweigert die Zustimmung.“ - Wie hoch war das Honorar des Herrn Dommermuth für die Teilnahme an der Sitzung vom 21.06.2017?
Antwort:
Im Schreiben der VGV Unkel vom 27.11.2017 wird auf das Schreiben der Rechtsanwälte Caspers und Mock vom 24.11.2017 verwiesen. Dort heißt es: „Darf von der VGV nicht beantwortet werden, CMP verweigert die Zustimmung.“ - Wie hoch war das Honorar des Herrn Dommermuth für die Teilnahme an der Sitzung vom 28.08.2017?
Antwort:
Im Schreiben der VGV Unkel vom 27.11.2017 wird auf das Schreiben der Rechtsanwälte Caspers und Mock vom 24.11.2017 verwiesen. Dort heißt es: „Darf von der VGV nicht beantwortet werden, CMP verweigert die Zustimmung.“ - Wie hoch war das Honorar des Herrn Dommermuth im Zusammenhang mit den Beratungsgesprächen im Rathaus Erpel in der Zeit vom 16.02.2017 bis zum 18.02.2017?
Antwort:
Im Schreiben der VGV Unkel vom 27.11.2017 wird auf das Schreiben der Rechtsanwälte Caspers und Mock vom 24.11.2017 verwiesen. Dort heißt es: „Darf von der VGV nicht beantwortet werden, CMP verweigert die Zustimmung.“ - Wie hoch war das Honorar des Herrn Dommermuth insgesamt im Zusammenhang mit der Einführung des WKB?
Antwort:
Im Schreiben der VGV Unkel vom 27.11.2017 wird auf das Schreiben der Rechtsanwälte Caspers und Mock vom 24.11.2017 verwiesen. Dort heißt es: „Darf von der VGV nicht beantwortet werden, CMP verweigert die Zustimmung.“
Auf eine weitere Nachfrage vom 29.11.2017 hat die VGV Unkel mitgeteilt, dass Herr Dommermuth bei der Verbandsgemeinde Unkel bis zum 31.07.2016 beschäftigt war.
Zusammenfassend heißt das:
Herr Dommermuth war bis zum 31.07.2016 bei der VGV Unkel beschäftigt und zwar nach der Besoldungsgruppe A12 BBesG.
Am 11.07.2017 wurde mit der Kanzlei Dr. Caspers, Mock & Partner mbH aus Koblenz ein Beratervertrag auf Honorarbasis geschlossen. Nach Angaben der Rechtsanwaltskanzlei zwischen der OG Erpel und den Rechtsanwälten, nach Angaben der VGV Unkel zwischen der Verbandsgemeinde Unkel und den Rechtsanwälten. Wobei in einem früheren Schreiben der VGV Unkel Auftraggeber des Herrn Dommermuth die Ortsgemeinde Erpel gewesen sei und die entsprechenden Zahlungen geleistet haben soll.
Diese Aussagen sind in sich widersprüchlich. Entweder wurde die Kanzlei beauftragt oder Herr Dommermuth und entweder wurde der Beratervertrag mit der Kanzlei seitens der Ortsgemeinde Erpel oder seitens der Verbandsgemeinde Unkel geschlossen.
Es wurden Fragen gestellt zu Terminen und Zeiträumen nach dem 31.07.2016 (Ende der Beschäftigung des Herrn Dommermuth bei der VGV Unkel) und vor dem 11.07.2017 (Beratervertag mit der Kanzlei Caspers, Mock & Partner) und zwar:
Termine im Rathaus vom 16.02.2107 bis 18.02.2017, Sitzung vom 20.03.2017, und Sitzung vom 21.06.2017. Diesbezüglich verweist die VGV Unkel auf das Schreiben der Rechtsanwälte Caspers und Mock – „Darf von der VGV nicht beantwortet werden, CMP verweigert die Zustimmung.“
Auch bezüglich der Frage, wie hoch das Honorar des Herrn Dommermuth insgesamt im Zusammenhang mit der Einführung des WKB gewesen ist, verweist die VGV auf das Schreiben der Rechtsanwälte Caspers und Mock, diese wiederum teilt mit: „Darf von der VGV nicht beantwortet werden, CMP verweigert die Zustimmung.“
Unabhängig davon, ob die CMP überhaupt etwas verweigern darf, wird dies mit Sicherheit nur für Zeiträume nach Abschluss des Beratervertrages also nach dem 11.07.2017, möglich sein.
Es ist wie immer: Die Verbandsgemeindeverwaltung übernimmt ungeprüft Vorgaben und glaubt mit solchen Antworten, die Bürger abspeisen zu können.
Wir haben einen Antrag auf Informationszugang nach dem LTranspG gestellt. Unser Antrag wurde entweder gar nicht oder unzureichend beantwortet.
§ 12 Abs. 4 LTranspG lautet:
(4) Die vollständige oder teilweise Ablehnung eines Antrags hat innerhalb der in Absatz 3 genannten Fristen zu erfolgen und ist schriftlich oder elektronisch zu begründen. Wurde der Antrag mündlich gestellt, ist eine schriftliche oder elektronische Begründung nur erforderlich, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies ausdrücklich verlangt. Wird der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt, ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller auch mitzuteilen, ob die Information zu einem späteren Zeitpunkt ganz oder teilweise zugänglich gemacht werden kann. In den Fällen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 ist darüber hinaus die Stelle, die das Material vorbereitet, sowie der voraussichtliche Zeitpunkt der Fertigstellung mitzuteilen. Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist über die Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Entscheidung sowie darüber zu belehren, bei welcher Stelle und innerhalb welcher Frist um Rechtsschutz nachgesucht werden kann. Unabhängig davon ist auf die Möglichkeit, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit (§ 19) anzurufen, hinzuweisen.
Die Schreiben, die wir erhalten haben beinhalten weder eine Begründung über die Ablehnungsgründe, noch eine Belehrung über die Rechtsschutzmöglichkeiten. Ein Verweis auf ein Schreiben der Rechtsanwälte Caspers und Mock ist unzulässig. Es ist überhaupt nicht ersichtlich, ob eine Prüfung vorgenommen wurde, ob und in welchem Umfang Belange der Kanzlei betroffen sind. Selbst wenn es so wäre, muss die Verwaltung eine Abwägung zwischen diesen Belangen und dem Informationsinteresse vornehmen.
Wir haben daher nochmals an die VGV Unkel und an den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland Pfalz geschrieben.