Bürgerbegehren und Bürgerentscheid

§ 17a GemO

Bürgerbegehren und Bürgerentscheid

 

(1) Die Bürger einer Gemeinde können über eine Angelegenheit der Gemeinde einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren). Der Gemeinderat kann beschließen, dass über eine Angelegenheit der Gemeinde ein Bürgerentscheid stattfindet…..
(3) Das Bürgerbegehren ist schriftlich bei der Gemeindeverwaltung einzureichen; richtet es sich gegen einen Beschluß des Gemeinderats, muß es innerhalb von vier Monaten nach der Beschlußfassung eingereicht sein. Es muss die zu entscheidende Gemeindeangelegenheit in Form einer mit ,Ja‘ oder ,Nein‘ zu beantwortenden Frage und eine Begründung enthalten sowie bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, das Bürgerbegehren zu vertreten. ……

Lesen Sie hier weiter

Bürgerentscheid bezeichnet die eigentliche Entscheidung einer Gemeindeangelegenheit durch die Gemeindebürger. Der Begriff Bürgerbegehren bezeichnet eine Vorstufe zum Bürgerentscheid, nämlich das Verfahren der Einleitung des Bürgerentscheids durch einen Antrag von Bürgern der Gemeinde.

Der Bürgerentscheid ist die weitgehendste Form der Beteiligungsmöglichkeit der Gemeindebürger an der kommunalen Entscheidungsfindung. Es handelt sich um ein direktdemokratisches Entscheidungsinstrument.

In § 17a Abs. 2 GemO ist ausdrücklich geregelt, wann ein Bürgerentscheid nicht zulässig ist. Wiederkehrende Beiträge sind dort nicht aufgeführt, dennoch vertritt die Ortsgemeinde Erpel die Auffassung, ein Bürgerentscheid zu diesem Thema sei nicht zulässig. Zahlreiche Gemeinden, auch in Rheinland-Pfalz, sehen das anders und haben einen Bürgerentscheid zu dieser Frage durchführen lassen.