§ 17a GemO
Ratsbürgerentscheid
(1) Die Bürger einer Gemeinde können über eine Angelegenheit der Gemeinde einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren). Der Gemeinderat kann beschließen, dass über eine Angelegenheit der Gemeinde ein Bürgerentscheid stattfindet…..
Neben der Möglichkeit einer Beantragung eines Bürgerentscheids durch die Bürger der Gemeinde besteht die Möglichkeit, dass der Gemeinderat selbst die Durchführung eines Bürgerentscheids beschließt. Man spricht dann von einem Ratsbürgerentscheid.
Der Ratsbürgerentscheid ist anders als der Bürgerentscheid an keine Fristen gebunden und kann somit auch noch nach Ablauf der Vier-Monats-Frist durchgeführt werden.