Die VGV Unkel hat mit Datum vom 09.08.2018 Bescheide an die beitragspflichtigen Bürger versendet.
Die BI hat zahlreiche Anfragen zur weiteren Vorgehensweise erhalten. Aus diesem Grund wollen wir zunächst darauf hinweisen, dass die BI natürlich keine Rechtsberatung leisten kann und darf, sondern lediglich darstellen kann, wie die Mitglieder der BI auf die Bescheide reagieren werden.
Wir wollen zunächst auf einige wichtige Punkte zu den Bescheiden hinweisen:
Der Bescheid vom 09.08.2018 beinhaltet die Festsetzung des endgültigen Ausbaubeitrags für das Jahr 2017 und die Festsetzung von Vorauszahlungen für das Jahr 2018. Das ist deshalb wichtig, weil man im Falle eines Widerspruchs ausdrücklich darauf hinweisen sollte, ob sich der Widerspruch gegen die endgültige Festsetzung für das Jahr 2017 und gegen die Vorauszahlungen für das Jahr 2018 richtet oder aber nur gegen die endgültige Festsetzung oder nur gegen die Vorauszahlungen für das Jahr 2018.
Nach unserem Kenntnisstand wurde bis heute nicht über einen einzigen Widerspruch gegen den Vorausleistungsbescheid 2017 durch den Kreisrechtsausschuss entschieden. Hier stellt sich die Frage, was mit diesen aufgrund der endgültigen Bescheide für das Jahr 2017 geschieht.
Die beitragspflichtige Fläche und damit die Anzahl der zahlungspflichtigen Grundstückseigentümer, hat sich weiter verringert, im Vergleich zum Vorausleistungsbescheid für das Jahr 2017 von 427.204,28 m² auf jetzt 407.721,32 m² also um ca. 20.000 m².
Wir haben erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Größe der beitragspflichtigen Fläche.
Auch im Jahr 2018 hat sich die Verwaltung nicht an die Vorgehensweise in der vom Gemeinderat Erpel beschlossenen Satzung gehalten. In § 11 der Satzung heißt es nämlich, dass die Beiträge und die Vorausleistungen in vier Raten ab einem Betrag von 100,01 € am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines Jahres fällig werden. Der Vorausleistungsbescheid für 2017 wurde erst am 09.11.2017 der für das Jahr 2018 am 09.08.2018 versendet. Die in der Satzung verankerte Ratenzahlungsmöglichkeit kann daher nicht greifen.
Ob Sie gegen den Bescheid Widerspruch einlegen möchten, müssen Sie letztlich selbst entscheiden, ggf. einen Rechtsrat einholen. Der Bescheid kann bezogen auf das konkrete Grundstück fehlerhaft sein, weil die Größe des Grundstücks falsch ermittelt wurde, weil die Tiefenbegrenzung nicht oder falsch berechnet wurde, weil eine Verschonung nicht oder falsch zugrunde gelegt wurde usw.
Hiervon unabhängig können auch formelle oder materielle Fehler vorliegen, die die Satzung und damit sämtliche Bescheide betreffen.
Die BI wird auf jeden Fall gegen die Bescheide über die endgültige Festsetzung für das Jahr 2017 Widerspruch einlegen und Aussetzung der Vollziehung beantragen. Denn nur im Rahmen des Widerspruchs- und eines nachfolgenden Gerichtsverfahrens, kann die Rechtmäßigkeit der Bescheide verbindlich geklärt werden. Aus unserer Sicht gibt es zahlreiche Punkte, die geprüft werden müssen. Unter anderem, ob die Abrechnungseinheiten genauso wie in Bad Hönningen falsch gebildet wurden. Das kann nur vom Verwaltungsgericht festgestellt werden. Es muss geprüft werden, ob die Verschonungssatzung rechtmäßig ist, denn aus unserer Sicht hat es bei der Abstimmung formelle Fehler gegeben.
Weitere Informationen können Sie auf dem nächsten Treffen der BI am 04.09.2018 um 19.00 Uhr im Cafe Harth erhalten.